- Ist es bald möglich den Geruch von Teebeuteln oder das Abbeißen von einem Pickup als Marke zu schützen?
Das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) ist am 14.01.2019 in Kraft getreten und reformiert das Markenrecht. Doch warum gibt es überhaupt eine Änderung? Zugrunde liegt eine EU-Markenrechtsrichtlinie von 2016, die in deutsches Recht umgesetzt wird. Ihr Ziel war es die Rechtslage in den Mitgliedstaaten anzupassen und neue Trends im Markenrecht in die Gesetzgebung einzubinden.
Die wahrscheinlich größte Änderung betrifft die Darstellungsart einer Marke, die registriert werden soll. Bisher musste eine solche Registermarke graphisch zweidimensional dargestellt sein. Nach der neuen Regelung reicht es, dass Marken eindeutig und klar bestimmbar sind. Dies ermöglicht die Eintragung von geräuschhaften Klangmarken, Multimediamarken, Hologrammen und anderen Markenformen in einem elektronischen Format als Marke. Hierunter könnte eben ein besonders markantes Abbeißgeräusch von einem Keks oder der bestimmbare Geruch eines Lebensmittels fallen. Die Multimediamarke ermöglicht zudem den Markenschutz für Kombinationen von Bildern und Tönen; die Bewegungsmarke zeichnet Bewegungen oder die Positionsänderung von Elementen nach. Diese Änderungen sollen der gestiegenen Vielfalt des Marktes Rechnung tragen.
Die nächste wichtige Änderung dürfte die Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke sein. Sie muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen Produkten zu unterscheiden, für die es keine derartige Gewährleistung gibt. Dadurch können Gütesiegel und Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlich geschützt werden. Dies dürfte im erheblichen Maße dem Verbraucherschutz dienen und für eine klarere Kennzeichnung der Produkte sorgen.
Zudem wurden neue absolute Schutzhindernisse eingeführt, die im Gegensatz zu relativen Schutzhindernissen unbedingt sind. Als solche werden nun geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen markenrechtlich gesichert. Dasselbe gilt für garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich sowie für geschützte Sortenbezeichnungen.
Außerdem können Lizenzen auf Eintrag ins Register eingetragen werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann zukünftig selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, solange der Markeninhaber nach Fristablauf nicht selber klagt. Zudem kann die Bereitschaft des Markeninhabers, die Marke zu lizensieren oder zu verkaufen gebührenpflichtig ins Register eingetragen werden. Dies hat Potential für Markeninhaber, die ihre Marke lizensieren wollen und einen weiteren Kommunikationsweg eröffnen wollen.
Zusätzlich gibt es noch weitere Änderungen: Umbenennung des Löschungsverfahrens in Verfalls-/ Nichtigkeitsverfahren, Änderung der Schutzdauer von Markenverlängerungen, Entfall der Umklassifizerung, sowie verschiedenste Änderungen im Widerspruchsverfahren.
Die Gesetzesnovelle krempelt die bisherige Gesetzgebung nicht völlig um, sondern setzt eher punktuelle Akzente. Ein guter Markenschutz ist ein wichtiger Erfolgsfaktor für den Erfolg eines Unternehmens.
Autor:
Jonas Hey
GS München