Arztwerberecht | MTP e.V.

Ende 2017 gab es in Deutschland etwa 385.100 praktizierende Ärzte.1 Das bedeutet, dass auf einen behandelnden Arzt etwa 215 Einwohner kamen, wobei die Ärztedichte in den größeren Städten zumeist höher ist als in ländlichen Gebieten.2  Seit Jahren steigt die Zahl der Ärzte. Allein von 2016 auf 2017 gab es in Deutschland einen Zuwachs von etwa 6.000 Ärzten.

Gerade in den deutschen Großstädten, wo die Ärztedichte vergleichsweise hoch ist, werden für Mediziner Marketingmaßnahmen immer interessanter, denn potentielle Patienten haben, im Gegensatz zu ländlichen Regionen, die Wahl zu welchem Arzt sie gehen wollen. Durch ärztliche Werbung möchte man die eigene Praxis überzeugend präsentieren und vor allem die ökonomisch interessanten Patienten, wie Privatversicherte, zum eigenen Patientenstamm hinzugewinnen.

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Liberalisierung des Arztwerberecht

Noch bis 2000 sprach sich die ärztliche Berufsordnung generell gegen ärztliche Werbung aus. Erst nach Entscheidungen bezüglich der Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) u.a. des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde das Werberecht des Arztes zunehmend liberalisiert. Seit dem 105. Deutschen Ärztetag im Jahr 2002 ist das novellierte Arztwerberecht unter §27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbungin der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte und Ärztinnen, kurz MBO-Ä, festgehalten.

Zwar dürfen Ärzte nun nach §27 der MBO werben, allerdings ist das ärztliche Werbe-recht auf die Übermittlung von sachlich, berufsbezogenen Informationen beschränkt (§27 Abs. 2 MBO). Damit soll erreicht werden, dass der Patientenschutz durchgehend gewährleistet ist und dass der Arztberuf nicht kommerzialisiert wird, denn ein Arzt soll stets auf Grund von medizinischen Bedürfnissen des Patienten agieren und nicht anlässlich ökonomischer Vorteile.


Verbot der berufswidrigen Werbung

Nach §27 Abs. 3 ist lediglich die berufswidrige Werbung unzulässig. Hier heißt es: „Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung“. Als anpreisend ist Werbung einzustufen, wenn sie durch reißerische und marktschreierische Mittel zur Übertreibung neigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die überlieferten Informationen nur wenig Aussagekraft haben oder nicht nachprüfbar sind. Als irreführend gelten jene Maßnahmen, die beim potenziellen Patienten eine Fehlvorstellung hervorrufen könnten, die sich maßgeblich auf die Arztwahl auswirken könnte. Dies können unwahre oder täuschende Angaben zur Person, Vorbildung, Befähigung und Erfolge sein durch z.B. Alleinstellungsbehauptungen oder auch das Werben mit ärztlichen Qualifikationen, die keiner Facharztbezeichnung entsprechen (siehe §27 Abs. 4 MBO). Als vergleichende Werbung wird jene betrachtet, die einen direkten oder indirekten Bezug auf Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers erahnen lässt.

Weiterhin heißt es im §27 Abs. 3 der MBO: „Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.“ Mediziner drohen also auch dann rechtliche Schritte, wenn die oben erläuterte berufswidrige Werbung durch Dritte erfolgt. Ein Arzt hat sogar die Pflicht einzuschreiten, wenn er nicht der Initiator ist.


Andere gesetzliche Vorgaben binden

Abschließend heißt es im Absatz 3 des §27 der MBO: „Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“ Mit diesem Satz wird in besonderer Weise auf die im Heilmittelwerbegesetz genannten Verbote hingewiesen.

Das HWG bezieht sich hauptsächlich auf die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte (§1, §1a HWG) und sonstige Heilmittel. „Für den Arzt wird das Gesetz relevant, wenn er für konkrete Verfahren oder Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten wirbt“3. Da es sich beim HWG um ein Bundesgesetz handelt ist ein Verstoß gegen dieses zugleich auch immer ein Verstoß gegen das Werberecht der Ärzte, das in den Berufsordnungen der Landesärztekammern verankert ist und wird dementsprechend als berufswidrig beurteilt.

Auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, kann berufswidrig sein.


Sonderfall: Klinik

Ärztliche Einrichtungen wie privatärztliche Kliniken oder Sanatorien, die gewerblich ausgerichtet sind und eine Gewinnerzielung anstreben, haben nach der Gewerbeordnung das Recht darauf mit konkurrierenden Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Zumeist sind jene Unternehmen als GmbH eingetragen. Der Grund liegt in der Existenzwahrung, denn diese Einrichtungen bieten neben der ärztlichen Versorgung auch Unterkunft und Verpflegung, für die ein personeller und sachlicher Mehraufwand notwendig ist. Sie sind daher darauf angewiesen auf ihr Leistungsspektrum hinzuweisen. Die Werbung soll sich nicht auf einen bestimmten Arzt, sondern auf das Leistungsangebot der Einrichtung beziehen. Andernfalls gilt diese als anpreisend und ist dementsprechend nach §27 MBO berufswidrig und damit unzulässig.

Mögliche Maßnahmen

Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung4 sind die folgenden Maßnahmen, unter Beachtung der in der MBO, HWG & UWG sowie weiterer in Gesetzen niedergeschriebenen Bestimmungen für ärztliche Werbung, erlaubt:

  • Nutzung aller Medien (auch eigene Webseite)
  • Freie Gestaltung der Abmessungen des Praxisschildes und des Logos
  • Angaben zu Weiterbildungen, Zusatzbezeichnungen und Tätigkeitsschwerpunkten auf allen Medien
  • Auslage und Ausgabe von Flyern, Informationsbroschüren oder Praxiszeitungen mit Hinweisen zu Organisation und Leistungsangebot und zur Person in der Praxis
  • Ausgabe von Kalendern, Kugelschreibern o.ä. mit geringem Wert innerhalb der Praxis an Patienten

Zwar wurde das Arztwerberecht in den vergangenen Jahren erheblich liberalisiert, aber dennoch sind Ärzte bei der Präsentation ihrer Tätigkeit stark eingeschränkt. „Ärztliche Werbemaßnahmen müssen der Überprüfung anhand der jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländern, die an die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (MBO) angelehnt sind, des Heilmittelgesetzes (HWG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) standhalten.“5 Es empfiehlt sich daher der Auswahl der Marketingmaßnahmen besondere Beachtung zu schenken und im Falle von Unklarheiten rechtlichen Beistand zu erfragen. Dennoch ist ärztliche Werbung immer ein gesetzliches Risiko, da Werbebotschaften auf unterschiedliche Weisen interpretiert werden können.

Autorin:

Marie Spies
GS Berlin

Der Artikel ist im Rahmen eines Interessentenprojektes der GS Berlin entstanden.

Fußnoten:

1 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/158869/umfrage/anzahl-der-aerzte-in-deutschland-seit-1990/ Stand: 04.12.18

2 https://faktencheck-gesund-heit.de/de/faktenchecks/aerztedichte/ergebnis-ueberblick/ Stand: 04.12.18

3 http://news.doccheck.com/de/blog/post/7815-werbung-fuer-die-praxis-ist-das-erlaubt/ Stand: 04.12.18

4 http://www.kbv.de/html/4400.php Stand: 04.12.18

5 Sauerbier, C. (2014): Werberecht für Ärzte – Möglichkeiten und Grenzen. Erschienen in: Journal für Ästhetische Chirurgie 1, S.33

 

Quellen:

  1. Sauerbier, C. (2014): Werberecht für Ärzte – Möglichkeiten und Grenzen. Erschienen in: Journal für Ästhetische Chirurgie 1, S.33-37
  2. Berg, S., Großbölting, R., Papendorf, B., Ries, H-P., Schnieder, K-H. (2017): Arztrecht. Praxishandbuch für Mediziner. 4. Aufl., Berlin: Springer-Verlag GmbH, S.96-106
  3. http://www.kbv.de/html/4400.phpStand: 04.12.18
  4. http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO-AE.pdfStand: 04.12.18
  5. https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/arzt-werbung/index.htmlStand: 04.12.18
  6. http://www.goebel-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/arzt-werbung-marketing-und-selbstdarstellung/Stand: 04.12.18
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